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   BFH, 24.06.2009 - VIII B 134/08   

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https://dejure.org/2009,17186
BFH, 24.06.2009 - VIII B 134/08 (https://dejure.org/2009,17186)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2009 - VIII B 134/08 (https://dejure.org/2009,17186)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - VIII B 134/08 (https://dejure.org/2009,17186)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abzugsbeschränkungen für Arbeitszimmeraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der für das Jahr 2000 maßgeblichen Fassung des JStG 1996

  • Judicialis

    EstG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Begrenzung der Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen auf 1250 EUR i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Alt. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG )

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkung des Abzugs von Arbeitszimmeraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - VIII B 134/08
    ist nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die insbesondere den Kläger betreffende Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b 1. Alternative EStG zur Begrenzung der Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen auf 2 400 DM (= 1 250 EUR) als verfassungsgemäß angesehen hat (BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).

    Denn dieser Beschluss verhält sich nicht zu den Gründen der Entscheidung des BVerfG zur früheren und im Streitfall angewandten Fassung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 1996 (vgl. BVerfG, Urteil in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 13/04

    Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - VIII B 134/08
    Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat sie bereits mit Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04 (BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344) beantwortet.

    Dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt einer selbständigen Tätigkeit ist, reicht schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus, wenn eine ebenfalls ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit --wie im Streitfall mit Bindungswirkung für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO festgestellt-- vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - VIII B 134/08
    Eine grundsätzliche Bedeutung hat das Streitverfahren schließlich nicht durch den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 8. Mai 2009 1 K 2872/08, Deutsches Steuerrecht 2009, 1024, mit dem das FG dem BVerfG die Frage vorgelegt hat, ob der --in den Streitjahren noch nicht geltende-- vollständige Ausschluss der Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen verfassungsgemäß ist (Az. des BVerfG: 2 BvL 13/09).
  • FG Münster, 08.05.2009 - 1 K 2872/08

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer teilweise

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - VIII B 134/08
    Eine grundsätzliche Bedeutung hat das Streitverfahren schließlich nicht durch den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 8. Mai 2009 1 K 2872/08, Deutsches Steuerrecht 2009, 1024, mit dem das FG dem BVerfG die Frage vorgelegt hat, ob der --in den Streitjahren noch nicht geltende-- vollständige Ausschluss der Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen verfassungsgemäß ist (Az. des BVerfG: 2 BvL 13/09).
  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - VIII B 134/08
    Stellt eine solche Tätigkeit nämlich als Vollzeitbeschäftigung --wie im Streitfall als Richter-- die Haupttätigkeit dar, so ist nach der Rechtsprechung des BFH der Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen selbst dann beschränkt, wenn das Arbeitszimmer der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsart wie z.B. aus schriftstellerischer Tätigkeit dient (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212).
  • BFH, 13.10.2003 - VI R 27/02

    Häusliches Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - VIII B 134/08
    Danach ist der jeweilige Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771).
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